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   LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 32 AS 1005/17   

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https://dejure.org/2019,12164
LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 32 AS 1005/17 (https://dejure.org/2019,12164)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.03.2019 - L 32 AS 1005/17 (https://dejure.org/2019,12164)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. März 2019 - L 32 AS 1005/17 (https://dejure.org/2019,12164)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 20 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 21 Abs 6 SGB 2 vom 13.05.2011, § 24 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 87 Abs 1 S 1 SGG, § 87 Abs 2 SGG
    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Kosten für die Anschaffung von Bekleidung und Schuhen in Übergröße - Erstausstattung - sozialgerichtliches Verfahren - Klagefrist - Voraussetzung der Anwendung der Zugangsfiktion für den ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 68
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 32 AS 1005/17
    Das Grundgesetz selbst gibt keinen exakt bezifferten Anspruch vor (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Lassen sich diese nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründen, stehen sie mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; oben C I 1 b).

    Die Berechnung des Existenzminimums anhand eines Warenkorbes notwendiger Güter und Dienstleistungen mit anschließender Ermittlung und Bewertung der dafür zu entrichtenden Preise ist in gleicher Weise wie der Einsatz einer Verbrauchsstatistik für die Berechnung der Leistungshöhe zulässig (vgl. BVerfGE 125, 175 ).

    Die Leistungen müssen entweder insgesamt so bemessen sein, dass entstehende Unterdeckungen intern ausgeglichen werden können (vgl. BVerfGE 125, 175 ), oder dass Mittel zur Deckung unterschiedlicher Bedarfe eigenverantwortlich angespart und die Bedarfe so gedeckt werden (vgl. BVerfGE 125, 175 ), oder es muss ein Anspruch auf den anderweitigen Ausgleich solcher Unterdeckungen bestehen.

    Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Die Ermittlung der Regelbedarfe stützt sich im Ausgangspunkt mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) auf geeignete empirische Daten (vgl. BVerfGE 125, 175 ).

    Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern zu reagieren, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt ist (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ), durch die angegriffenen Regelungen im Grundsatz nach.

    Eine Hochrechnung anhand der Preisentwicklung in den Ausgabepositionen, aus denen sich der regelbedarfsrelevante Verbrauch zusammensetzt, ist mit dem Grundgesetz ebenso vereinbar (vgl. BVerfGE 125, 175 ) wie die Orientierung an einem gemischten Index, der neben der Preisentwicklung auch die Entwicklung der Löhne und Gehälter berücksichtigt.

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 32 AS 1005/17
    Das Grundgesetz selbst gibt keinen exakt bezifferten Anspruch vor (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Lassen sich diese nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründen, stehen sie mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; oben C I 1 b).

    Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern muss zeitnah reagiert werden, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt wird (BVerfGE 132, 134 ).

    Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern zu reagieren, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt ist (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ), durch die angegriffenen Regelungen im Grundsatz nach.

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 32 AS 1005/17
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 (zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 137, 34 = NJW 2014, 3425) in der Begründung seines Beschlusses u. a. (Rdnrn. 80-82, 84-85) ausgeführt:.

    Dazu gehört die Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) mit 30, 40 Euro (vgl. BVerfG, Beschuss vom 23. Juli 2014 a.a.O., Rdnrn. 22 und 25).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 32 AS 1005/17
    Dem Bundesverfassungsgericht kommt nicht die Aufgabe zu, zu entscheiden, wie hoch ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums sein muss; es ist zudem nicht seine Aufgabe, zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner Aufgaben gewählt hat (vgl. BVerfGE 130, 263 m.w.N.).

    Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau (vgl. BVerfGE 130, 263 ) auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen.

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 32 AS 1005/17
    Dementsprechend kann zum Mehrbedarf (oder seiner Höhe) nicht durch einen gesonderten Verfügungssatz zulässigerweise entschieden werden und demzufolge die Gewährung eines (höheren) Mehrbedarfs nicht in zulässiger Weise zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden (BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R, Rdnr. 12, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 116, 86 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 18, m. w. N.).

    Enthält somit ein Bescheid, der in einem Zeitpunkt ergeht, für den bereits (anderweitig) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt wurden, keine Verfügung zu einem bestimmten Leistungszeitraum, so lässt die Auslegung eines solchen Bescheides aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Bescheidempfängers, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann, grundsätzlich allein den Schluss zu, dass die Behörde damit die (im Übrigen rechtlich einzig zulässige) ablehnende Regelung über eine höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs nur für solche Bewilligungsabschnitte, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit lagen bzw. in der Gegenwart liegen, und keine Entscheidung für die Zukunft getroffen hat (BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R, Rdnr. 11, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 116, 86 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 18; BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 21 Nr. 10; BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 13).

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 32 AS 1005/17
    Deswegen kann auch der Umfang dieses Anspruchs im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 91, 93 ).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 32 AS 1005/17
    Die Beschränkung des Klagebegehrens ist zulässig, denn die Entscheidung über die Kosten der Unterkunft und Heizung stellt (auch weiterhin) eine von der übrigen Regelung im Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld II abtrennbare Verfügung im Sinne eines eigenständigen Verwaltungsaktes dar (BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R, Rdnr. 10, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 78; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, Rdnr. 18, abgedruckt in BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).
  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R

    Regelaltersrente - Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers auf eine

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 32 AS 1005/17
    Es existiert kein allgemeiner Grundsatz, wonach ein Verwaltungsakt am Tag seiner Erstellung (oder an einem bestimmten anderen nachfolgenden Tag) auch die Behörde verlässt, so dass die Grundsätzen des Anscheinsbeweises (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 4/06 R, Rdnr. 19, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 115 Nr. 2) nicht gelten, zumal der Behörde die Möglichkeit der förmlichen Zustellung offensteht.
  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R

    Arbeitslosengeld II - Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 32 AS 1005/17
    Enthält somit ein Bescheid, der in einem Zeitpunkt ergeht, für den bereits (anderweitig) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt wurden, keine Verfügung zu einem bestimmten Leistungszeitraum, so lässt die Auslegung eines solchen Bescheides aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Bescheidempfängers, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann, grundsätzlich allein den Schluss zu, dass die Behörde damit die (im Übrigen rechtlich einzig zulässige) ablehnende Regelung über eine höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs nur für solche Bewilligungsabschnitte, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit lagen bzw. in der Gegenwart liegen, und keine Entscheidung für die Zukunft getroffen hat (BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R, Rdnr. 11, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 116, 86 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 18; BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 21 Nr. 10; BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 13).
  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 32 AS 1005/17
    Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II insgesamt abgelehnt, ist zwar in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - Rdnr. 15, abgedruckt in BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4).
  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung - Lebensmittel-

  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

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